Verordnung der Vermögensverkehrsstelle zum Verkauf / "" des Geschäftes von Arthur Fantl-Brumlik bis 6. Dezember 1939
ObjektnameBescheid
Artefakte von
Arthur Fantl-Brumlik
(1890 - 1944)
Datierung22.11.1939
Material/TechnikPapier
Maße29 × 21 cm
InventarnummerLK2556/91
ProvenienzMelk
Beschreibung
Für die "" des Geschäftes wurde ein NSDAP-Parteigenosse gesucht, der das Geschäft in Bischofstetten übernehmen sollte. Mit Brosenbauer wurde ein Kaufmann aus der Nähe gefunden, der NSDAP-Mitglied war und sich für das Geschäft interessierte. Die Übernahme gestalte sich jedoch aus mehreren Gründen schwierig. Der damalige Kaufpreis wären 13000 Reichsmark gewesen. (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 33f.) Im Oktober 1939 wurde erneut Druck ausgeübt, und ein neuer Treuhänder eingesetzt, um eine rasche "" durchzuführen (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 43f.) Mit diesem Schreiben wurde die Verlängerung der Verkaufsfrist verweigert und ein Verkauf bis 6.12.1939 verordnet.
Da Arthur Fantl-Brumlik diesen Schreiben nicht folgte, wurde er von der Gestapo abgeholt und in die Gestapoleitstelle nach St. Pölten gebracht. Auf den Gängen der Leitstelle traf Arthur Fantl-Brumlik einen Bekannten, der damals als Vertreter einer Einkaufsgenossenschaft über Jahre hinweg das Geschäft in Bischofstetten belieferte. Dieser Herr setzte sich für die Freilassung von Arthur Fantl ein, woraufhin er am nächsten Tag freigelassen wurde. (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 44.)
Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBlI 1938, S. 1709ff)
Ausgangsunkt für die " " war die Verordnung zur Zwangsveräußerung bzw. "Abwicklung" von jüdischen Gewerbebetrieben im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f). Für die einstweilige Fortführung können Treuhänder eingesetzt werden. Der Inhaber verlor das Recht der Verfügung über den Gewerbebetrieb. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde der Erwerb von Grundeigentum verboten. Grundeigentum, das im Besitz von Juden war, musste auf Aufforderung veräußert werden. Wertpapiere wurden einem Depotzwang unterworfen. Ebenso durften Juden Schmuck, Juwelen und Edelmetalle weder erwerben, noch darüber frei verfügen oder – ausgenommen an bestimmte Stellen – veräußern. (vgl. http://ns-quellen.at/index.php)
Da Arthur Fantl-Brumlik diesen Schreiben nicht folgte, wurde er von der Gestapo abgeholt und in die Gestapoleitstelle nach St. Pölten gebracht. Auf den Gängen der Leitstelle traf Arthur Fantl-Brumlik einen Bekannten, der damals als Vertreter einer Einkaufsgenossenschaft über Jahre hinweg das Geschäft in Bischofstetten belieferte. Dieser Herr setzte sich für die Freilassung von Arthur Fantl ein, woraufhin er am nächsten Tag freigelassen wurde. (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 44.)
Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBlI 1938, S. 1709ff)
Ausgangsunkt für die " " war die Verordnung zur Zwangsveräußerung bzw. "Abwicklung" von jüdischen Gewerbebetrieben im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f). Für die einstweilige Fortführung können Treuhänder eingesetzt werden. Der Inhaber verlor das Recht der Verfügung über den Gewerbebetrieb. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde der Erwerb von Grundeigentum verboten. Grundeigentum, das im Besitz von Juden war, musste auf Aufforderung veräußert werden. Wertpapiere wurden einem Depotzwang unterworfen. Ebenso durften Juden Schmuck, Juwelen und Edelmetalle weder erwerben, noch darüber frei verfügen oder – ausgenommen an bestimmte Stellen – veräußern. (vgl. http://ns-quellen.at/index.php)
Mehr anzeigenWeniger anzeigen
Die Landessammlungen Niederösterreich distanzieren sich mit diesem Kommentar von jeglichem diskriminierenden oder abwertenden Inhalt in den Landessammlungen Online. Nur in begründeten Ausnahmefällen bei originalen (Werk)titeln, Inschriften oder alternativlosen Termini werden problematische Begriffe beibehalten, unter Anführungszeichen gesetzt und durch ein Glossar erklärt. Problematische Begriffe und Inhalte sind in der Onlinesammlung der Landessammlungen Niederösterreich ausschließlich zum Zweck der Forschung und Bildung einsehbar.
Objektname: Bescheid
LK2556/90
18.11.1939
- Arthur Fantl-Brumlik
Objektname: Arbeitsbestätigung
LK2556/164
26.5.1942
- Arthur Fantl-Brumlik