Verkauf / "" des Geschäftes in Bischofstetten von Arthur Fantl-Brumlik
ObjektnameBescheid
Artefakte von
Arthur Fantl-Brumlik
(1890 - 1944)
Datierung18.11.1939
Material/TechnikPapier
Maße29 × 21 cm
InventarnummerLK2556/90
ProvenienzMelk
Beschreibung
Für die "" des Geschäftes wurde ein NSDAP-Parteigenosse gesucht, der das Geschäft in Bischofstetten übernehmen sollte. Mit Brosenbauer wurde ein Kaufmann aus der Nähe gefunden, der NSDAP-Mitglied war und sich für das Geschäft interessierte. Die Übernahme gestalte sich jedoch aus mehreren Gründen schwierig. Der damalige Kaufpreis wären 13000 Reichsmark gewesen. (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 33f.)
Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBlI 1938, S. 1709ff)
Ausgangsunkt für die " " war die Verordnung zur Zwangsveräußerung bzw. "Abwicklung" von jüdischen Gewerbebetrieben im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f). Für die einstweilige Fortführung können Treuhänder eingesetzt werden. Der Inhaber verlor das Recht der Verfügung über den Gewerbebetrieb. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde der Erwerb von Grundeigentum verboten. Grundeigentum, das im Besitz von Juden war, musste auf Aufforderung veräußert werden. Wertpapiere wurden einem Depotzwang unterworfen. Ebenso durften Juden Schmuck, Juwelen und Edelmetalle weder erwerben, noch darüber frei verfügen oder – ausgenommen an bestimmte Stellen – veräußern. (http://ns-quellen.at/index.php)
Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBlI 1938, S. 1709ff)
Ausgangsunkt für die " " war die Verordnung zur Zwangsveräußerung bzw. "Abwicklung" von jüdischen Gewerbebetrieben im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f). Für die einstweilige Fortführung können Treuhänder eingesetzt werden. Der Inhaber verlor das Recht der Verfügung über den Gewerbebetrieb. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde der Erwerb von Grundeigentum verboten. Grundeigentum, das im Besitz von Juden war, musste auf Aufforderung veräußert werden. Wertpapiere wurden einem Depotzwang unterworfen. Ebenso durften Juden Schmuck, Juwelen und Edelmetalle weder erwerben, noch darüber frei verfügen oder – ausgenommen an bestimmte Stellen – veräußern. (http://ns-quellen.at/index.php)
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Objektname: Bescheid
LK2556/91
22.11.1939
- Arthur Fantl-Brumlik
Objektname: Abschrift
LK2556/79
11.7.1938
- Arthur Fantl-Brumlik
Objektname: Bescheid
LK2556/85
23.1.1939
- Arthur Fantl-Brumlik