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Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1440884
„Wir Joseph der Zweyte. […] Die Gesetze. welche die Gluecksspiele oder sogenannten Hazardspiele verbieten. sind in der heilsamen Vorsorge erlassen worden. [...]die Spiele Maccao. und Wallacho [...] so wollen Wir diese beiden Spiele unter der naemlichen Strafe verboten haben. welche in den vielmal wiederholten Gesetzen gegen Hazardspiele ueberhaupt festgesetzt sind. […] Wien. den 1sten Tag des Monats May im siebenzehnhundert vier und achtzigsten. unserer Regierung […]."
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

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„Wir Joseph der Zweyte. […] Die Gesetze. welche die Gluecksspiele oder sogenannten Hazardspiele verbieten. sind in der heilsamen Vorsorge erlassen worden. [...]die Spiele Maccao. und Wallacho [...] so wollen Wir diese beiden Spiele unter der naemlichen Strafe verboten haben. welche in den vielmal wiederholten Gesetzen gegen Hazardspiele ueberhaupt festgesetzt sind. […] Wien. den 1sten Tag des Monats May im siebenzehnhundert vier und achtzigsten. unserer Regierung […]."

ObjektnameZirkular
Erwähnte/r Leopold Kolowrat-Krakowsky
Erwähnte/r Johann Rudolph Chotek
Erwähnte/r Tobias Philipp von Gebler
Erwähnte/r Franz Salesius von Greiner
Datierung01.05.1784
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1238/1//1
ProvenienzWien
Beschreibung
Vierseitiger Druck; letzte Seite unbedruckt. Langform Titel: „Wir Joseph der Zweyte, […] Die Gesetze, welche die Gluecksspiele oder sogenannten Hazardspiele verbieten, sind in der heilsamen Vorsorge erlassen worden, dem Untergange sowohl einzelner Menschen, als ganzer Familien vorzubauen, die nicht selten durch das hohe Spiel zu Grund gerichtet worden. Da die Gewinnstbegierte zur Vereitlung dieser Gesetze, und ihrer heilsamen Absicht, die Spiele Maccao, und Wallacho eingeführt, und gegenwaertig so hoch treibt, daß sie eben so zu grundrichtend werden, und in der Schaedlichkeit der Folgen den bereits verbotenen Hazardspielen gleichkommen, so wollen Wir diese beiden Spiele unter der naemlichen Strafe verboten haben, welche in den vielmal wiederholten Gesetzen gegen Hazardspiele ueberhaupt festgesetzt sind. […] Wien, den 1sten Tag des Monats May im siebenzehnhundert vier und achtzigsten, unserer Regierung […] Joseph. / L. S. / Leopoldus Comes à Kollowrat, Reg is Boh iae Sup us & A.A. pri mus Canc ius. / Johann Rudolph Graf Chotek. / Tobias Philipp Freyherr von Gebler. / Ad Mandatum Sac ae. Caes o: Regiae Majestatis proprium Franz Salesius v. Greiner.“
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