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Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1440982
„CIRCULARE [...] In den Kundmachungs=Patente des neuen Strafgesetzes ging die hoechste Absicht dahin. daß die neue Strafgesetzgebung so wohl in Ausmessung der Strafe. als auch der Verfahrungsart auf die vergangenen Faelle nur in so weit. als dieselbe in Vergleichung mit der vorigen Gesetzgebung gelindere Bestimmungen enthaelt. ausgedehnt werden soll. [...] Wien. den 12. December 1806. [...]“
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

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„CIRCULARE [...] In den Kundmachungs=Patente des neuen Strafgesetzes ging die hoechste Absicht dahin. daß die neue Strafgesetzgebung so wohl in Ausmessung der Strafe. als auch der Verfahrungsart auf die vergangenen Faelle nur in so weit. als dieselbe in Vergleichung mit der vorigen Gesetzgebung gelindere Bestimmungen enthaelt. ausgedehnt werden soll. [...] Wien. den 12. December 1806. [...]“

ObjektnameZirkular
Erwähnte/r Jakob von Wöber zu Hagenberg
Erwähnte/r Anton von Ebenfeld
Erwähnte/r Joseph von Haan
Datierung12.12.1806
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1238/88//1
Provenienzk. k. Appellations- und Kriminalobergericht. Wien
Beschreibung
Einseitiger Druck. Langform Titel: „CIRCULARE von dem k. k. Appellations= und Criminal=Obergerichte im Erzherzogthume Oesterreich unter und ob der Enns. / Seine Majestaet haben mittelst hoechsten Hofdecrets vom 5. und Empfang 10. dieß laufenden Monaths December herabgelangen zu lassen geruhet: In den Kundmachungs=Patente des neuen Strafgesetzes ging die hoechste Absicht dahin, daß die neue Strafgesetzgebung so wohl in Ausmessung der Strafe, als auch der Verfahrungsart auf die vergangenen Faelle nur in so weit, als dieselbe in Vergleichung mit der vorigen Gesetzgebung gelindere Bestimmungen enthaelt, ausgedehnt werden soll. Es kann daher wider einen erst nach publicirtem neuen Strafgesetze eingekommenen Inquisiten, der eines noch bey Bestand der vorigen Josephinischen Criminal=Gerichts=Ordnung begangenen Verbrechens beschuldigt wird, keineswegs die Beweisart, nach welcher man gegenwaertig auch wieder die Aussagen der Mitschuldigen unter gewissen Beschraenkungen gelten laeßt, angeordnet werden, weil nach der alten Josephinischen Criminal Gerichts=Ordnung §. 127 zu den durch Zeugen herzustellenden vollkommenen Beweis immer nur zwey unbedenkliche Zeugen erforderlich waren. Welche hoechste Entschließung den gesammten untergeordneten Criminal=Gerichts=Behoerden zur kuenftigen genauesten Nachachtung hiermit kund gemacht wird. / Wien, den 12. December 1806. / Jakob Freyherr von Woeber. / Anton Ritter von Ebenfeld. / Joseph Edler von Haan.“
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