„CIRCULARE [...] daß seit geraumer Zeit sowohl die von Seite der Landgerichte. als auch von Seite des magistratischen Criminal und politischen Senats ueber schwere Polizeyuebertrettungen eingelieferte Straeflinge. nicht nur mit den gehoerigen Kleidern nicht versehen. sondern von allem entbloeßt in das Strafhaus abgeliefert werden. [...]. / K. K. N. Oe. Kreisamt St. Poelten am 27ten September 1804.[...]“
ObjektnameZirkular
Erwähnte/r
Karl von Werner
Datierung27.09.1804
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1238/75
Provenienzk. k. Kreisamt V.O.W.W. St. Pölten
Beschreibung
Vierseitiger Druck. Seite 1-2 Zirkular. Seite 3 „Verzeichniß. / Derjenigen Waesche. und Gewandstuecke. dann Geld und uebrigen Sachen. welche die in die Strafe abgegebenen Mannsperson (Weibsperson) N. N. von dem hiesigen Criminal = Gerichte uebergeben worden sind.“. Seite 4 „Persons = Beschreibung.“. Langform Titel: „CIRCULARE Mittels hohen Regierungsdekret vom 21ten/27ten Sept. d. J. ist anher gelangt: nachdem sich gezeigt hat, daß seit geraumer Zeit sowohl die von Seite der Landgerichte, als auch von Seite des magistratischen Criminal und politischen Senats ueber schwere Polizeyuebertrettungen eingelieferte Straeflinge, nicht nur mit den gehoerigen Kleidern nicht versehen, sondern von allem entbloeßt in das Strafhaus abgeliefert werden, weil diese Straeflinge auf dem Wege ihre Kleidungsstuecke verkaufen, und das dafuer eingeloeßte Geld mit der begleitenden Polizeywache oder dem Amtsdiener verzehren, so wird zur kuenftigen Hindanhaltung dergleichen Unfuege hiermit verordnet, daß von Seite des Criminal und politischen Gerichtes uber schwere Polizeyuebertrettungen, dem Polizeymanne, oder jenem Individuum, welchen die Einlieferung der Straeflinge zu besorgen obliegt, fuer jedem Straeflinge insbesondere ein Verzeichniß ueber desselben erhaltene Kleidungsstuecken, und sonstigen Fahrnissen, worin zugleich die Personsbeschreibung des betreffenden Straeflings enthalten seyn muß, nach dem angeschlossenen Formulare mitgegeben werde, welches Verzeichniß dem Verwalter des Strafhauses mit dem Straeflinge zu uebergeben, sich von dem Verwalter hierauf die richtige Uibergabe der im Verzeichnisse enthaltenen Stuecke bestaettigen zu lassen, und selbes sohin dem betreffenden Landgerichte oder Senate dem es sodann zur Ausweisung dient, zurueckzubringen ist. [...]. / K. K. N. Oe. Kreisamt St. Poelten am 27ten September 1804. / Karl Freyherr von Werner / Kreishauptmann.“
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