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Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1440912
„Wir Franz der Zweyte […] Da die politischen und Justizgeschaefte der boehmisch=oesterreichischen Erblande bey derselben obersten Behoerden. in vilen die allgemeine Verfassung und Ordnung betreffenden Gegenstaenden. in genauer Verbindung stehen. [...] zum Vortheile des oeffentlichen Dienstes zu seyn befunden. die oberste Leitung der Justitzgeschaefte. mit jener der politischen zu verbinden.[…] Wie n [sic!] den 20ten November. im siebenzehn hundert sieben und neunzigsten […] Jahre. [...]“
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„Wir Franz der Zweyte […] Da die politischen und Justizgeschaefte der boehmisch=oesterreichischen Erblande bey derselben obersten Behoerden. in vilen die allgemeine Verfassung und Ordnung betreffenden Gegenstaenden. in genauer Verbindung stehen. [...] zum Vortheile des oeffentlichen Dienstes zu seyn befunden. die oberste Leitung der Justitzgeschaefte. mit jener der politischen zu verbinden.[…] Wie n [sic!] den 20ten November. im siebenzehn hundert sieben und neunzigsten […] Jahre. [...]“

ObjektnameZirkular
Erwähnte/r Prokop von Lazanzki
Erwähnte/r Karl Anton von Martini
Erwähnte/r Franz Georg von Keeß
Datierung20.11.1797
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1238/26
ProvenienzWien
Beschreibung
Vierseitiger Druck; letzte Seite unbedruckt. Langform Titel: „Wir Franz der Zweyte […] Da die politischen und Justizgeschaefte der boehmisch=oesterreichischen Erblande bey derselben obersten Behoerden, in vilen die allgemeine Verfassung und Ordnung betreffenden Gegenstaenden, in genauer Verbindung stehen, mithin die gute Leitung derselben die Einfoermigkeit der Grundsaetze fordert, welche durch die der Befoerderung selbst nachtheilige vielfaeltige Correspondenz, zu Erzielung des wesentlichen Zweckes nicht so leicht erreicht werden kann; so haben Wir, zum Vortheile des oeffentlichen Dienstes zu seyn befunden, die oberste Leitung der Justitzgeschaefte, mit jener der politischen zu verbinden, dergestalt, daß der gesetzmaessige Rechtszug, und die bisherige Ordnung nicht im mindesten veraendert, mithin auch die Justitzgeschaefte ueber Rechte und Streitigkeiten der Parteyen, auf die dem Justitzgang angemessene Art behandelt, und entschieden werden muessen. / In dieser Ruecksicht wird von nun an die oberste Justitzstelle, vereint mit dem Direktorium, unter der Benennung der boehmisch = oesterreichischen Hofkanzley bestehen, und werden demnach nicht nur saemmtliche untergeordnete Jnstitzbehoerden [sic!], sondern auch alle diejenigen, welche ein der bisherigen obersten Justitzstelle zugewiesenes Geschaeft anzubringen haben, sich an besagte boehmisch = oesterreichische Hofkanzley zu verwenden, und von gedachter Hofstelle auch im Justitzfache, die ergehenden Entschliessungen, Urtheile und Verordnungen in schuldige Befolgung zu setzen haben. / […] Wie n [sic!] den 20ten November, im siebenzehn hundert sieben und neunzigsten […] Jahre. / Franz. / L. S. / Procopius Comes à Lazanzki, Reg is Boh iae Sup us & A. A. pr mus Canc ius. / Karl Anton Freyherr von Martini. / Ad Mandatum Sacrae Caes o. Regiae Majestatis proprium. Franz Georg Edler von Keeß.“
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