Kundmachung des n.-ö. Landes-Ausschuß, Z. 62.425/99., Umgang mit Bettlern sowie Vorgangsweise gegen das Bettlertum
ObjektnamePlakat
Hersteller/in
Druckerei Sommer St. Pölten
Datierung1899
Material/TechnikDruckgrafik auf Papier
Maße34,1 x 20,8 cm
InventarnummerLK2426/8
ProvenienzWien
Beschreibung
Z. 62.425/99.
Kundmachung.
Trotz der wiederholten Ermahnungen und Belehrungen, Bettlern keine Almosen zu verabreichen, kommen von Zeit zu Zeit immer wieder Beschwerden vor, daß die Bevölkerung mit Betteln belästigt wird.
Es wird daher neuerdings nachdrücklichst daran erinnert, daß Betteln nach § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Nr. 89 R.=G.=Bl. mit strengem Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten, eventuell mit Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt bestraft wird, daß arbeitssuchende Reisende in den Naturalverpflegsstationen Verpflegung und Unterkunft finden, daß für mittellose Reisende daher in ausreichendem Maße gesorgt und niemand aus Noth zu betteln gezwungen ist.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Auslagen der Naturalverpflegsstationen durch die Concurrenzbezirke getragen werden, zu denen daher jedermann beizutragen hat, und daß daher die an Bettler verabreichten Gaben eine doppelte Belastung für den Geber bedeuten.
Auch das noch immer übliche Verabreichen von Geschenken seitens der Genossenschaften und Gewerbetreibenden an um Arbeit vorsprechende Reisende ist als schädlich zu unterlassen, weil ein Widerspruch darin liegt, wenn die Gewerbetreibenden stets darüber Klage führen, daß sie keine Arbeitskräfte bekommen, die Arbeitslosen aber durch Geschenke unterstützen.
Die Gemeinden werden daher aufgefordert, die Ortspolizei kräftiger wie bisher zu handhaben, die durchziehenden Reisenden strenger zu überwachen, jeden Bettler aufzugreifen und dem k. k. Bezirksgerichte zu überstellen.
Ferner ergeht die Aufforderung an jedermann, sich der Verabreichung von Almosen oder Geschenken an Reisende zu enthalten, Bettler der k. k. Gendarmerie oder der Ortspolizei anzuzeigen und zu ihrer Unschädlichmachung mitzuwirken, sowie vorkommende Nachlässigkeiten der Ortspolizei hieher zur Anzeige zu bringen, damit gegen die Schuldtragenden eingeschritten werden kann.
Diese Kundmachung ist allen Bewohnern der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und in jedem Hause zu affigieren.
Wien, im Dezember 1899.
Der n.-ö. Landes-Ausschuß.
Kundmachung.
Trotz der wiederholten Ermahnungen und Belehrungen, Bettlern keine Almosen zu verabreichen, kommen von Zeit zu Zeit immer wieder Beschwerden vor, daß die Bevölkerung mit Betteln belästigt wird.
Es wird daher neuerdings nachdrücklichst daran erinnert, daß Betteln nach § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Nr. 89 R.=G.=Bl. mit strengem Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten, eventuell mit Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt bestraft wird, daß arbeitssuchende Reisende in den Naturalverpflegsstationen Verpflegung und Unterkunft finden, daß für mittellose Reisende daher in ausreichendem Maße gesorgt und niemand aus Noth zu betteln gezwungen ist.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Auslagen der Naturalverpflegsstationen durch die Concurrenzbezirke getragen werden, zu denen daher jedermann beizutragen hat, und daß daher die an Bettler verabreichten Gaben eine doppelte Belastung für den Geber bedeuten.
Auch das noch immer übliche Verabreichen von Geschenken seitens der Genossenschaften und Gewerbetreibenden an um Arbeit vorsprechende Reisende ist als schädlich zu unterlassen, weil ein Widerspruch darin liegt, wenn die Gewerbetreibenden stets darüber Klage führen, daß sie keine Arbeitskräfte bekommen, die Arbeitslosen aber durch Geschenke unterstützen.
Die Gemeinden werden daher aufgefordert, die Ortspolizei kräftiger wie bisher zu handhaben, die durchziehenden Reisenden strenger zu überwachen, jeden Bettler aufzugreifen und dem k. k. Bezirksgerichte zu überstellen.
Ferner ergeht die Aufforderung an jedermann, sich der Verabreichung von Almosen oder Geschenken an Reisende zu enthalten, Bettler der k. k. Gendarmerie oder der Ortspolizei anzuzeigen und zu ihrer Unschädlichmachung mitzuwirken, sowie vorkommende Nachlässigkeiten der Ortspolizei hieher zur Anzeige zu bringen, damit gegen die Schuldtragenden eingeschritten werden kann.
Diese Kundmachung ist allen Bewohnern der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und in jedem Hause zu affigieren.
Wien, im Dezember 1899.
Der n.-ö. Landes-Ausschuß.
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SammlungskonvolutPlakatsammlung der Druckerei Sommer, St. Pölten
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