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Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1440971
„CIRCULARE [...] die Verordnung an alle Generalkommanden erlassen hat. daß kuenftig die Regimenter. Bataillions. und Korps sich gleich unmittelbar mit den Dominien diesfalls in das gehoerige Einvernehmen zu setzen. und nur halbjaehrig den Generalkommanden ein Deserteursverzeichniß einzureichen haben. [...]. / K. K. N. Oe. Kreisamt St. Poelten am 11ten October 1804. [...]“
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

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„CIRCULARE [...] die Verordnung an alle Generalkommanden erlassen hat. daß kuenftig die Regimenter. Bataillions. und Korps sich gleich unmittelbar mit den Dominien diesfalls in das gehoerige Einvernehmen zu setzen. und nur halbjaehrig den Generalkommanden ein Deserteursverzeichniß einzureichen haben. [...]. / K. K. N. Oe. Kreisamt St. Poelten am 11ten October 1804. [...]“

ObjektnameZirkular
Erwähnte/r Karl von Werner
Datierung11.10.1804
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1238/77
Provenienzk. k. Kreisamt V.O.W.W. St. Pölten
Beschreibung
Zweiseitiger Druck. Langform Titel: „CIRCULARE Da in Folge Hofdekrets vom 14ten vorigen Monaths der k. k. Hofkriegsrath zur Abkuerzung des bisher beobachteten in den Deserteursnormale gegruendeten Geschaeftsganges, gemaeß welchem von den Regimentern, Bataillions, und Korps die Deserteursverzeichnisse monathlich den Generalkommanden, von diesen drey Laenderstellen, und von letzteren durch die Kreisaemter erst den betreffenden Dominien zur Untersuchung des zur Konfiskation geeigneten Vermoegens zugesendet worden sind, die Verordnung an alle Generalkommanden erlassen hat, daß kuenftig die Regimenter, Bataillions, und Korps sich gleich unmittelbar mit den Dominien diesfalls in das gehoerige Einvernehmen zu setzen, und nur halbjaehrig den Generalkommanden ein Deserteursverzeichniß einzureichen haben, in welchem bey jedem Mann die Bemerkung beyzuruecken ist, ob sich gleich von den Regimente, Bataillions, oder Korps an die politische Obrigkeit wegen Konfiskation des allengalligen Vermoegens verwendet worden sey, was die Verwendung fuer eine Wirkung gehabt habe, und ob die Unterstuetzung des Generalkommando bey der Landesstelle nothwendig werde. [...]. / K. K. N. Oe. Kreisamt St. Poelten am 11ten October 1804. / Karl Freyherr von Werner / Kreishauptmann.“
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