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<rdf:RDF xmlns:schema="https://schema.org/" xmlns:rdf="https://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"><schema:VisualArtwork><image>/internal/media/dispatcher/8684/full</image><schema:name>Constitutio Criminalis Theresiana oder der Römisch-Kaiserl. zu Hungarn und Böheim [et]c. [et]c. Königl. Apost. Majestät Mariä Theresiä Erzherzogin zu Oesterreich, [et]c. [et]c. peinliche Gerichtsordnung</schema:name><schema:dateCreated>1769</schema:dateCreated><schema:creator>[Johann Thomas von Trattner, Maria Theresia von Österreich]</schema:creator><schema:artMedium>Papier, Leder</schema:artMedium><schema:description>Das Strafgesetzbuch sollte für alle Erblande eine einheitliche Halsgerichtsbarkeit schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt galten in vielen Regionen unterschiedliche Regelwerke. Im Strafgesetzbuch wurden die erlaubten Foltermethoden -peinliche Befragung- inklusive der Abbildungen und Anleitungen detailliert niedergeschrieben. 
Es war ein Versuch, legale und geregelte Foltermethoden zur Wahrheitsfindung durch eigenmächtig zu ersetzen und diese lediglich mit Bewilligung der jeweiligen Landesstelle einsetzen zu dürfen. Im Wesentlichen hielt es aber an überkommenen Vorstellungen wie Zauberei und Hexerei als Tatbestände fest. Das Werk galt in einer Zeit der immer stärker werdenden Aufklärung schon zum Zeitpunkt der Einführung als veraltet. In Kraft trat sie in den österreichischen und böhmischen Ländern. Im Jänner 1776 wurde die Tortur auch auf dem Gebiet der österreichischen Erblande aufgehoben.

</schema:description><schema:artForm>Rechtsgeschichte – Dokumentation</schema:artForm><schema:url>https://online.landessammlungen-noe.at/objects/103557/rdf</schema:url></schema:VisualArtwork></rdf:RDF>