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<rdf:RDF xmlns:schema="https://schema.org/" xmlns:rdf="https://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"><schema:VisualArtwork><image>/internal/media/dispatcher/9666/full</image><schema:name>Stadtrichtertafel des Stadtrichters Michael Feich</schema:name><schema:dateCreated>1669</schema:dateCreated><schema:creator>[Michael Feich]</schema:creator><schema:artMedium>Öl/Leinen</schema:artMedium><schema:description>Wappendarstellung: eine Dogge aufspringend, auf den Hinterbeinen stehend, mit breitem, rotem Halsband. In der Helmzier die gleiche Darstellung. Unterhalb auf weiß gemalten Bande eine Inschrift. Über den Enden des Spruchbandes je eine rote Tulpe.
Stadtrichter werden zunächst vom Stadt- oder vom Landesherrn ernannt. Dank ihres Reichtums können einige Städte ihre Autonomie gegenüber dem Stadtherrn ausbauen: Der Stadtrichter ist dann Mitglied der städtischen Selbstverwaltung, eines aus zwölf Bürgern bestehenden Stadtrates. Von diesem wird er auch ernannt. 
</schema:description><schema:artForm>Rechtsgeschichte – Malerei</schema:artForm><schema:url>https://online.landessammlungen-noe.at/objects/102570/rdf</schema:url></schema:VisualArtwork></rdf:RDF>